Wenn sich Fahrzeuge von Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei auf Einsatzfahrt befinden, gilt es gefährliche Begegnungen durch richtiges und umsichtiges Verhalten im Straßenverkehr zu vermeiden.
Begegnet man im Straßenverkehr einem Fahrzeug mit Blauchlicht und möglicherweise Martinshorn, dann ist ein tatsächlicher Notfall meist nicht weit. Allerdings muss hier zwischen Sonder- und Wegerechten im Straßenverkehr unterschieden werden.
Angehörige bestimmter Organisationen (z. B. Bundeswehr, Feuerwehr, Polizei) dürfen sich über die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) hinwegsetzen, also z. B. vom Rechtsfahrgebot, Tempolimit, Einhaltung des Mindestabstandes, Überholverbot‑, Vorfahrt- und Rotlichtregeln sowie sonstigen Vorschriftzeichen, soweit
Für Fahrzeugführer des Rettungsdienstes gilt dies, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Dies fordert vom Fahrer des Einsatzfahrzeuges eine besondere Sorgfaltspflicht und verbietet eine Gefährdung oder Schädigung Dritter.
Für die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO sind keine Sondersignale (blaues Blinklicht und Martinshorn) erforderlich! Die Verwaltungsvorschrift zu § 35 StVO legt allerdings fest, dass “Bei Fahrten, bei denen nicht alle Vorschriften eingehalten werden können, (…) wenn möglich und zulässig, die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn angezeigt werden” soll.
Privatfahrzeuge von Feuerwehrangehörigen dürfen nicht mit einer Sondersignalanlage ausgerüstet werden. Nach überwiegender Rechtsprechung dürfen Angehörige der freiwilligen Feuerwehren bei einer Alarmierung von der Wohnung aus trotzdem Sonderrechte in Anspruch nehmen — aber nur mit äußerster Vorsicht und nur unter geringfügiger Abweichung von der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Andere Verkehrsteilnehmer können schließlich nicht erkennen, dass es sich um einen Feuerwehrangehörigen handelt, der von der Leitstelle alarmiert wurde und sich gerade auf dem schnellstmöglichen Weg zum Feuerwehrgerätehaus befindet.
Nähert sich ein Einsatzfahrzeug unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn, haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen.
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
“Höchste Eile” ist immer dann geboten, wenn die konkrete Situation befürchten lässt, dass ohne die Verwendung von Sondersignalen ein Schaden für die oben genannten Rechtsgüter infolge Zeitverlust eintritt oder sich vergrößert.
Die Verpflichtung, freie Bahn zu schaffen, entsteht nur, wenn das Wegerecht nach § 38 StVO durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch genommen wird, das Blaulicht allein reicht dazu nicht aus.
Die Inanspruchnahme des Wegerechts ist meistens auch mit der Ausübung von Sonderrechten verbunden. Für den Fahrer des Einsatzfahrzeugs gilt natürlich auch hier die Sorgfaltspflicht aus § 35 StVO.
Im Notfall zählt jede Sekunde — die Rettungsgasse dient dazu, dass Rettungsfahrzeuge bei Unfällen auf Autobahnen, Landstraßen oder im dichten Stadtverkehr schnellstmöglich zum Einsatzort kommen. Die Rettungsgasse kann Menschenleben retten. Doch leider allzu oft vergessen Autofahrer, die gesetzlich vorgeschriebene Rettungsgasse zu bilden oder verhalten sich falsch.
Nach § 11 der Straßenverkehrsordnung sind alle Autofahrer gesetzlich dazu verpflichtet, eine Rettungsgasse zu bilden, wenn sich Fahrzeuge mit sogenannten Sondersignalen, also Blaulicht oder Martinshorn, nähern. Auf Autobahnen und mindestens zweispurigen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss eine Rettungsgasse dann gebildet werden, wenn der Verkehr ins Stocken gerät — die Fahrzeuge also in Schrittgeschwindigkeit fahren oder stehen (laut Straßenverkehrsordnung, Paragraf 11, Absatz 2).
Wie wird die Rettungsgasse gebildet?
Das Prinzip ist einfach:
Quelle: ADAC
Feuerwehrgerätehaus
An der Römerhalle, 65321 Heidenrod-Kemel
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